14.
07.
2009
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RECHTLICHER HINWEIS
Die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können nur
Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen kontrollieren, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen
oder von ihnen abfliegen....
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14.
07.
2009
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RECHTLICHER HINWEIS
Die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können nur
Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen kontrollieren, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen
oder von ihnen abfliegen.
In Anbetracht des Zufallscharakters solcher Inspektionen können unmöglich
alle Luftfahrzeuge untersucht werden, die auf Gemeinschaftsflughäfen landen.
Ist ein
Luftfahrtunternehmen nicht in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführt, bedeutet dies also nicht
zwangsläufig, dass es die einschlägigen Sicherheitsnormen erfüllt.
Ist ein Luftfahrtunternehmen, das derzeit in der gemeinschaftlichen Liste enthalten ist, überzeugt, im
Einklang mit den in den einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen geregelten notwendigen
technischen Elementen und Anforderungen zu stehen, so kann es bei der Kommission die Einleitung
des Verfahrens zur Streichung aus der Liste beantragen.
Es wurden alle Möglichkeiten zur Überprüfung der genaue
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